Fortbildungspflicht

Durch den VdEK-Rahmenvertrag vom 09.2006 ist die Fortbildungspflicht für Physiotherapeuten in Deutschland gemäß

§ 125 SGB V umgesetzt worden. Sie gilt ab 01.01.2007 bundesweit im Rahmen der Zulassung als Leistungserbringer für die Ersatzkassen.

Die Fortbildungpflicht bezieht sich zur Zeit auf die Praxisinhaber und leitende Physiotherapeuten.

  • Jeder leitende Angestellte oder selbständige Physio muss 15 FPs (Pflicht-Fortbildungspunkte) pro Jahr sammeln oder 60 FPs in 4 Jahren,
  • Aber: Ab 01.08.2021 geht es für alle neu bei 0 FPs los.
  • Fortbildungspunkte für Online Kurse bleiben analog bestehen.

Es müssen 60 Punkte in 4 Jahren absolviert werden.

1 Fortbildungspunkt (FP) wird pro Unterrichtseinheit (45 Min.) vergeben.

Ohne Fortbildungsnachweis drohen Kürzungen

Wurde die Fortbildungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllt, können die Krankenkassen ggf eine Nachfrist von zwölf Monaten gewähren. Von Beginn dieser Nachfrist an kann die Vergütung bis zur Vorlage des Nachweises der Fortbildung können die KK den Abrechnungsbetrag um 7,5 Prozent kürzen, nach einem halben Jahr sind sie berechtigt, die Kürzung sogar auf 15 Prozent zu erhöhen.

Ruhen der Fortbildungspflicht

Bei Mutterschutz / Elternzeit oder auch bei Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit (Dauer länger als drei Monate). Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse entsprechend nachzuweisen.

Ausgeschlossen sind:

Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation

Allgemeine Persönlichkeitsschulungen, Selbststudium und praxisinterne Fortbildungen

E-Learning / IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV

eigene Referenten-/ Dozententätigkeit

Fortbildungen zu Methoden, die ausdrücklich als Heilmittel ausgeschlossen sind

Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen

Messeveranstaltungen und Ausstellungen

Praxisgründungsseminare

Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen

Seminare zu Abrechnungsfragen oder -verbesserungen